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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
I. Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
(Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20).
Dem Vorabentscheidungsverfahren ging ein Streit zwischen einem Unternehmen, das als Plattform das Inserieren u. a. von PKW anbietet (= Klägerin im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH), sowie einer Steuerverwaltungsbehörde (= Beklagte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) in Lettland voraus. Die Steuerverwaltungsbehörde verlangte von dem Unternehmen auf Grundlage von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz, Angaben zu PKW-Inseraten (d. h. Link zum Inserat, Text des Inserats, Marke des Fahrzeugs, Modell, Fahrgestellnummer, Preis, Telefonnummern des Verkäufers) in einem elektronischen Format zu übermitteln. Das Begehren der Behörde führte schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das befasste lettische Gericht legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zu dem vorstehenden Fall vor, die zusammengefasst die Fragestellung verfolgten, ob das von der lettischen Steuerbehörde verfolgte Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 6 Steuer- und Abgabengesetz datenschutzrechtlich zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen, also wie.
Bemerkenswert ist, dass sich der Generalanwalt dabei grundlegend dazu äußerte, welche Anforderungen sich für die Datenübermittlung durch das Unternehmen an die Steuerbehörde aus Art. 6 DSGVO ergeben:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Nach Ansicht des Generalanwalts sind beide von der Steuerbehörde verfolgten Zwecke, also die Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie außerdem die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, grundsätzlich von Art. 6 DSGVO gedeckt. Entscheidend ist nach Ansicht des Generalanwalts insoweit, wie klar eine solche Datenverarbeitung (hier: Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, durch die jeweilige Rechtsgrundlage (hier: Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz) gemäß den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO die von der Behörde verlangte Datenverarbeitung tatsächlich zulässt. Im streitgegenständlichen Fall lässt der Generalanwalt offen, ob das Ausmaß der von der Steuerbehörde geforderten Datenübermittlung tatsächlich von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz gedeckt ist. Allerdings hält er es zumindest nach dem Anforderungsmaßstab der DSGVO für zulässig, dass Steuerbehörden Daten für einen unbegrenzten Zeitraum anfordern dürfen.
2. Umfang und Dauer der Datenverarbeitung
Außerdem sind nach Ansicht des Generalanwalts der Umfang und die Dauer der Datenverarbeitung für eine Datenübermittlung von einem Unternehmen an eine Behörde von Relevanz. Der Generalanwalt zeigt sich hinsichtlich dieser beiden Aspekte eher offen:
Solange eine „angemessene“ Rechtsgrundlage im Unions- oder nationalen Recht existiere, dürfe eine nationale Behörde grundsätzlich sämtliche notwendigen Daten anfordern, die sie für ihre gebotenen Ermittlungen benötigt, ohne dass eine zeitliche Befristung bestehe. Die einzige Beschränkung, die sich durch die DSGVO ergebe, sei die Verhältnismäßigkeit der angeforderten Daten. Das prüfende Gericht habe daher in Bezug auf alle mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecke im Lichte der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. M. a. W. muss es prüfen, ob die Art der angeforderten Daten geeignet ist, damit die Beklagte (hier: Steuerbehörde) die für ihr erklärtes Ziel notwendigen Informationen erlangt.
3. Rechtsgrundlage der Datenübermittlung
Schließlich geht der Generalanwalt noch der Frage nach, welche Anforderungen eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO für die Datenübermittlung eines Unternehmens an eine Behörde erfüllen muss. Der Generalanwalt beantwortet diese Frage zunächst abstrakt wie folgt: „Je allgemeiner, größer und dauerhafter die Datenübermittlungen sind, desto solider, ausdifferenzierter und ausdrücklicher muss die gesetzliche Grundlage sein, da solche Datenübermittlungen einen größeren Eingriff in den Datenschutz darstellen. Demgegenüber kann, je geringfügiger und begrenzter die Anträge auf Offenlegung sind – üblicherweise in Bezug auf eine betroffene Person oder einige wenige oder auch auf eine begrenzte Datenmenge – diesen Anfragen umso eher auf Einzelfallebene als behördliche Anfragen auf einer eher weiten und allgemeinen Ermächtigungsgrundlage stattgegeben werden“. Der Generalanwalt hält die Anforderung der beklagten Steuerbehörde im zugrunde liegenden Rechtsstreit unter Beachtung des vorstehend dargestellten Maßstabs jedenfalls datenschutzrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO für zulässig. Allerdings müsse das vorlegende nationale Gericht in Kenntnis aller einschlägigen nationalen Vorschriften, also insbesondere ggf. vorhandener nationaler datenschutzrechtlicher Durchführungsbestimmungen prüfen, ob die streitgegenständliche Datenverarbeitung erlaubt ist.
II. Praktische Folgen für Unternehmen
Zunächst muss betont werden, dass es sich noch um eine Einschätzung des Generalanwalts und nicht um ein abschließendes Urteil des EuGH handelt. Gleichwohl folgt der EuGH regelmäßig den Einschätzungen des Generalanwalts, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vorstehenden Ausführungen des Generalanwalts Bestand haben werden.
Unternehmen sollten daher bei behördlichen Anfragen immer folgende Fragen beachten:
- Welche Zwecke verfolgt die Behörde mit ihrer Anfrage gegenüber dem Unternehmen?
- Sind die von der Behörde verfolgten Zwecke durch eine nationale Rechtsgrundlage gedeckt, die den Anforderungen insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO entspricht? (in Deutschland existiert diesbezüglich z. B. § 24 Abs. 1 BDSG)?
- Sind Art und Umfang der von der Behörde angeforderten Daten so umfangreich, dass sie als verhältnismäßig i. S. d. von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlage zu bewerten sind Es gilt der Grundsatz: (je umfangreicher Art und Umfang der angeforderten Daten sind, desto höhere Anforderungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zu stellen)?
- Existieren im Übrigen möglicherweise nationale datenschutzrechtliche Regelungen, die dem Begehren der Behörde entgegenstehen?
Zumindest im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hatte die Steuerbehörde gegenüber dem klagenden Unternehmen gefordert, „die Informationen elektronisch in einem Format zu übermitteln, in dem es möglich ist, die Daten zu filtern und auszuwählen“. Unternehmen, die mit behördlichen Anfragen konfrontiert werden, sollten daher darauf achten, ob die Anfragen die oben benannten Kriterien erfüllen. Im Zweifel sollten Unternehmen die anfragende Behörde um Präzisierungen bitten. Hilfreich kann insoweit auch die Vorgabe in ErwG 31 DSGVO sein: „Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und gelegentlichen Charakter haben“.
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Tracking und Auswertung von Leistungsdaten im Profisport
Die Datenerfassung im Leistungssport hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für moderne Sportorganisationen entwickelt. Vereine, Verbände und Unternehmen nutzen umfangreiche Datenanalysen zur Leistungsoptimierung und strategischen Entscheidungsfindung. Hierbei werden im Allgemeinen Leistungsdaten, aber mitunter auch sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Verantwortliche müssen die Anforderungen der DSGVO beachten und Rechtsgrundlagen für die Datennutzung nachweisen können. Dieser Beitrag beleuchtet, vor welchen rechtlichen Herausforderungen Vereine bei der Auswertung von Leistungs- und Gesundheitsdaten von Sportlern stehen und auf welche Rechtsgrundlagen sie diese Verarbeitung stützen können.
Der Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin aus dem DSB 10/2025 ist hier abrufbar.
Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht
Die zentrale Stellung des UN-Kaufrechts/CISG als juristische Basis für Export- und Importverträge wird heute nicht mehr infrage gestellt. Praktiker berichten von einer deutlichen Tendenz in den Unternehmen, ihre Außenhandelsgeschäfte gezielt auf das UN-Kaufrecht umzustellen. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts erklärt sich heute überwiegend mit mangelnder Vertrautheit mit seinen Inhalten und fehlender Neigung, diesem Zustand abzuhelfen, lässt sich angesichts der weitreichenden Dispositivität seiner Bestimmungen jedoch kaum mit nicht akzeptablen Lösungen des UN-Kaufrechts belegen. In Fortführung des Gliederungsschemas der vorangegangenen Berichtsaufsätze (zuletzt NJW 2023, ) wird die Liste der Vertragsstaaten aktualisiert und neben Hinweisen auf aktuelle Arbeitsmittel insbesondere die seit dem letzten Berichtsaufsatz bekannt gewordene in- und ausländische Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht/CISG aufgearbeitet. 2542
EuGH-Urteil zum Personenbezug und Informationspflichten – pseudonymisierte Daten können für den Empfänger auch anonym sein
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache EDSB vs. SRB (Rs. C‑413/23 P) und dessen Folgen für die Rechtsanwendung werden derzeit zu Recht kontrovers diskutiert. In dem Urteil geht es zwar um Bestimmungen aus der Verordnung 2018/1725, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt. Der EuGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung und der DSGVO und der nicht mehr gültigen Richtlinie 95/46 EG identisch auszulegen ist (Rn. 52). Das Urteil ist für Unternehmen und mitgliedstaatliche Behörden gleichermaßen bedeutsam.
Rechtswidrigkeit von (Gebühren) Bescheiden wegen DSGVO-Verstoß - Dürfen öffentliche Stellen ihre Verfahren automatisieren?
Automatisierte Entscheidungen unterliegen gem. Art. 22 DSGVO besonderen gesetzlichen Anforderungen, welche auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten. Zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Entscheidungen ist das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Fehlt diese, ist der Bescheid rechtswidrig. Wie die Verwaltungsgerichte damit umgehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des VG Bremen (Urt. v. 14.07.2025, 2 K 763/23).
Dürfen Datenschutzbehörden die Namen der sanktionierten Unternehmen veröffentlichen?
Sowohl die BfDI als auch die Landesdatenschutzbehörden informieren regelmäßig in Pressemitteilungen über aktuelle Bußgeldverfahren. Mitunter werden dabei auch die betroffenen Unternehmen namentlich genannt. Doch ist dieses Vorgehen überhaupt rechtlich zulässig und welche Grenzen haben die Behörden dabei einzuhalten? In anderen Rechtsgebieten existiert zu diesen Fragen durch umfangreiche Rechtsprechung - allerdings bislang nicht speziell im Bereich des Datenschutzrechts.
Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
Unternehmen sehen sich häufig mit Auskunftsanfragen betroffener Personen konfrontiert, deren Beantwortung auch Geschäftsgeheimnisse betreffen kann. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Unternehmen Informationen zu algorithmischen Entscheidungsprozessen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO offenlegen müssen. Aber auch klassische Geschäftsgeheimnisse wie interne Dokumentationen, etwa Kundenlisten oder Produktspezifikationen, können von der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO betroffen sein.