EU-Digitalgesetzgebung

CRA-Update – Episode 1: Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich des CRA-E?

Der derzeitige Entwurf sieht gemäß ErwG 7 und Art. 2 Abs. 1 CRA-E vor, dass die Verordnung für Produkte mit digitalen Elementen gilt, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt.

Eine Definition des Begriffs „Produkt mit digitalen Elementen“ findet sich in Art. 3 Nr. 1 CRA-E, wonach hierunter ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in Verkehr gebracht werden sollen, zu verstehen ist.

Aufgrund der Weite der Definition ist nahezu jedes Software- oder Hardwareprodukt umfasst, das eine Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz eingehen kann. Hierzu zählen beispielsweise vernetzte Geräte, Betriebssysteme, Speichermedien sowie Hard- und Software aus dem Gaming-Bereich.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind hingegen Cloud-Computing-Dienste und Cloud-Dienstmodelle wie SaaS, da diesbezügliche Cybersicherheitsanforderungen bereits abschließend durch die NIS-2-Richtlinie geregelt werden. SaaS-Dienstleistungen fallen nur dann unter den CRA-E, wenn diese vom Hersteller oder unter dessen Verantwortung als Datenfernverarbeitungslösung zum Betrieb eines Produkts mit digitalen Elementen entwickelt wurden und hierfür erforderlich sind, wie zum Beispiel Apps für intelligente Personenwaagen.

Weiterhin gilt der CRA-E auch nicht für Produkte mit digitalen Elementen, die sektorspezifischen Regularien zur Bewältigung von Cybersicherheitsrisiken unterfallen. Diese Ausnahme würde momentan gemäß Art. 2 Abs. 2, 3 und 5 grundsätzlich für Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Systeme und Bauteile von Kraftfahrzeugen, nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifizierte luftfahrttechnische Erzeugnisse sowie Produkte zu militärischen Zwecken oder nationalen Sicherheitsinteressen gelten.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 CRA-E kann die EU-Kommission mittels delegierten Rechtsakt weitere Produkte mit digitalen Elementen vom Anwendungsbereich des CRA-E ausschließen, wenn diese unter andere Rechtsvorschriften mit entsprechenden Cybersicherheitsanforderungen fallen.

Open Source Software fällt nach ErwG 10 CRA-E ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des CRA-E. Dies gilt nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf allerdings nur, wenn die Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt wird, sodass bei einer kommerziellen Verwendung die Vorgaben des
CRA-E wiederum zu beachten sind.

Empfehlung für die Praxis:

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des CRA-E empfehlen wir, bereits frühzeitig zu prüfen, ob die durch Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Produkte der Verordnung unterfallen. Zudem sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf mögliche Anpassungen im sachlichen Anwendungsbereich verfolgt werden. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch mit Änderungen des Verordnungsentwurfs zu rechnen ist. Unter anderem wurden bereits die Regelungen zur Anwendbarkeit der Verordnung hinsichtlich SaaS-Dienstleistungen und Open-Source-Software kritisiert.

 

 

In unserer CRA-Update-Reihe präsentieren wir Ihnen regelmäßig Informationen zu dem geplanten Cyber Resilience Act der Europäischen Union und halten Sie über Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren informiert. In jedem unserer Beiträge geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einen konkreten Themenbereich und stellen Ihnen dabei die wichtigsten Aspekte und praktische Auswirkungen vor.

Rechtsanwalt, Associate
Alexander Weiss
Rechtsanwalt, Associate
Alexander Weiss

Zurück

CRA-Update

CRA-Update – Episode 10: Welche Sanktionen gelten nach dem CRA-E?

Mit dem Entwurf für einen Cyber Resilience Act (CRA-E) hat sich die Europäische Kommission mit horizontalen Rechtsvorgaben zum Ziel gesetzt, die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu stärken, um den Binnenmarkt der EU besser vor den wachsenden Cyberbedrohungen zu schützen. Hierzu enthält die Verordnung eine Vielzahl an Pflichten, die sich an sämtliche Akteure einer Produktlieferkette, nämlich Hersteller, Einführer und Händler, richten.

CRA-Update – Episode 9: Die Überwachungsbehörden

Der Kommissionsentwurf für den Cyber Resilience Act  (CRA-E) erwähnt in seinem Verordnungstext an mehreren Stellen unterschiedliche Behörden mit verschiedenen Aufgaben für die Überwachung und Einhaltung der Normvorgaben.

CRA-Update – Episode 8: Das Konformitätsbewertungsverfahren

Damit eine Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit den Anforderungen des CRA nachgewiesen werden kann, müssen Hersteller gemäß Art. 24 Abs. 1 CRA-E ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Hierfür sieht der CRA-E grundsätzlich drei verschiedene Verfahrensarten vor, zu denen sich jeweils Informationen in Anhang VI finden. Die dort genannten Verfahren basieren auf dem Beschluss 768/2008/EG, der einen einheitlichen Rahmen für Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten bezweckt und hierfür Konformitätsbewertungsverfahren vorsieht.

CRA-Update – Episode 7: Was sind die von Herstellern festgelegten Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen und wann sind diese nach dem CRA konform?

Nach Art. 1 lit. c) CRA-E soll der geplante Cyber Resilience Act (CRA-E) auch Bestimmungen für die von Herstellern festgelegten Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen vorsehen.

Mit diesen Verfahren wird die Sicherstellung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen über ihren gesamten Lebenszyklus bezweckt.

CRA-Update – Episode 6: Wann ist eine Konformität des Produkts mit digitalen Elementen gegeben?

Der geplante Cyber Resilience Act (CRA-E) bezweckt EU-einheitliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, um der wachsenden Bedrohung von Cyberangriffen entgegenzutreten. Zu diesem Zweck normiert die Verordnung zahlreiche Pflichten, die vor allem die Hersteller solcher Produkte treffen.

CRA-Update – Episode 5: Welche Pflichten gelten für den Händler nach dem CRA-E?

Als letzter Akteur in der Produktlieferungskette fällt der Händler ebenfalls in den Anwendungsbereich des CRA-E.

Nach der in Art. 3 Nr. 21 CRA-E genannten Definition kann eine (juristische) Person nur dann unter den Begriff des Händlers fallen, wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaft auf dem Unionsmarkt bereitstellt und nicht schon als Hersteller oder Einführer zu qualifizieren ist.

CRA-Update – Episode 4: Welche Pflichten gelten für den Einführer nach dem CRA-E?

Die Person des Einführers wird im CRA-E dann relevant, wenn dieser ein Produkt mit digitalen Elementen aus dem EU-Ausland unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen (juristischen) Person in den Binnenmarkt einführt und dort erstmalig in Verkehr bringt. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einem im Drittland ansässigen Hersteller stets ein im Unionsmarkt niedergelassener Einführer in die Produktlieferungskette zu involvieren ist, während bei einem innerhalb der EU befindlichen Hersteller die Rechtsfigur des Einführers rechtlich keine aktive Rolle spielt. Der Einführer ist also im Sinne eines Importeurs zu verstehen.

CRA-Update – Episode 3: Welche Pflichten gelten für den Hersteller nach dem CRA-E?

Im Vergleich zu den übrigen Adressaten des CRA-E unterliegt der Hersteller den umfassendsten Pflichten, was daran liegen dürfte, dass dieser die Entwicklung des Produkts mit digitalen Elementen maßgeblich steuert, dessen Eigenschaften festlegt und somit die immanenten Cybersicherheitsrisiken beeinflussen kann. Die konkreten Pflichten für Hersteller legt die Verordnung in Art. 10 und 11 CRA-E fest.

CRA-Update – Episode 2: Wer sind die Adressaten des CRA-E?

In Kapitel II legt der CRA-E eine Vielzahl an Pflichten für „Wirtschaftsakteure“ fest. Hierzu zählen gemäß Art. 3 Nr. 17 CRA-E Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Produkten mit digitalen Elementen. Das erklärte Ziel der EU-Kommission lautet, sämtliche Akteure der Lieferkette von Produkten mit digitalen Elementen in die Verantwortung zu nehmen und dadurch ein erhöhtes Maß an Cybersicherheit über die gesamte Produktlebensdauer zu gewährleisten. Das Gros der Pflichten wird dabei dem Hersteller auferlegt, was insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass dieser die Entwicklung des Produkts mit digitalen Elementen maßgeblich steuert, dessen Eigenschaften festlegt und somit die immanenten Cybersicherheitsrisiken beeinflussen kann.

CRA-Update – Episode 1: Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich des CRA-E?

Der derzeitige Entwurf sieht gemäß ErwG 7 und Art. 2 Abs. 1 CRA-E vor, dass die Verordnung für Produkte mit digitalen Elementen gilt, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt.